Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.275 / ss / bs Art. 145 Urteil vom 25. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Marco Unternährer, Rechtsanwalt, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), Postfach, 6002 Luzern Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 2. April 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1988 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 16. Mai 2017 bei der Beschwerdegegnerin aufgrund der gesundheitlichen Folgen eines im Juni 2016 erlittenen Unfalls zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach me- dizinischen, erwerblichen und persönlichen Abklärungen, einer versuchten beruflichen Eingliederung und Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwer- deführerin mit Verfügung vom 24. Januar 2020 eine befristete ganze Rente ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2019 zu. 1.2. Am 26. August 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Folgen desselben Unfalls aus dem Jahr 2016 erneut bei der Be- schwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente) an. Nach erneuten Abklärungen und Rücksprache mit dem RAD stellte diese der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus- sicht. Aufgrund dagegen gerichteter Einwände wurde die Beschwerdefüh- rerin zu einer rheumatologischen RAD-Untersuchung vorgeladen (Bericht vom 27. Februar 2024). Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin nach erneuter Rücksprache mit dem RAD am 2. April 2024 wie vorbeschie- den. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 02.04.2024 sei aufzuhe- ben und der Beschwerdeführerin sei ab 01.01.2019 rückwirkend min- destens eine Viertels-IV-Rente auszurichten (zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit Leistungszusprache – rückwirkend – im Sinne von Art. 16, 17 und 26 Abs. 2 ATSG). 2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Rechtsan- walt sei ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Darüber sei mittels selbstständigem Vorentscheid zu befinden. 3. Es sei ein zweiter Rechtschriftenwechsel durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Juni 2024 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Marco Unternährer, Rechtsanwalt, Luzern, zu ihrem unentgeltlichen Ver- treter ernannt. 2.4. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere me- dizinische Berichte ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. April 2024 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 156) zu Recht abgewiesen hat. 2. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die laufenden medizini- schen Abklärungen die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels be- antragt hat (Beschwerdeantrag 3; Beschwerde Ziff. I. 4.), ist zum einen da- rauf hinzuweisen, dass sie mit Eingabe vom 9. Juli 2024 bereits einige zu- sätzliche medizinische Berichte nachgereicht hat (MR Knie links, Schulter links und MRI LWS vom 15. Mai 2024; E-Mail des behandelnden Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Chirurgie, vom 23. Mai 2024; MRI Kniege- lenk rechts vom 26. Juni 2024) sowie andererseits darauf, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replik- rechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Ge- richt kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie der Be- schwerdeführerin zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Ja- nuar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte die Ver- nehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2024 – worin sich diese materiell nicht äusserte – der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Juni 2024 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwer- deführerin – nebst der Eingabe vom 9. Juli 2024 – nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. -4- Urteile des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1). 3. 3.1. Vorliegend handelt es sich beim Rentenbegehren der Beschwerdeführerin vom 26. August 2022 (VB 111) um eine Neuanmeldung. Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist daher insbesondere, dass seit der letzten rechts- kräftigen Entscheidung im materiellen Sinn – hier der Zusprache einer be- fristeten Rente mit Verfügung vom 24. Januar 2020 (VB 95) – eine wesent- liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die ge- eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Ge- sundheitszustands ist – wie auch RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2023 festhielt (VB 137 S. 3) – vorliegend ausgewiesen und demnach zu Recht unbestritten. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist somit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um- fassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). 3.2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). 4. 4.1. In der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2024 (VB 156) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. C._____ vom 8. Mai 2023 und 28. Februar 2024 sowie den Bericht von RAD-Arzt Dr. med. D._____, Facharzt für Innere Medizin mit Zusatz Rheumatologie (A), vom 27. Feb- ruar 2024 bezüglich der gleichentags durchgeführten rheumatologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin. 4.2. 4.2.1. In seiner Beurteilung vom 8. Mai 2023 hielt Dr. med. C._____ nach Würdi- gung der der Beschwerdegegnerin vorliegenden Akten die folgenden Diag- nosen fest (VB 137 S. 2 f.): -5- "Chronifizierte bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen linkes Kniegelenk bei Status nach 4 maliger Arthroskopie 4.1.2018/12.4.2018/1.10.2018/ 29.09.2020 bei Verminderter Stabilisierungsfähigkeit des linken Kniegelenkes bei Deutlicher muskulärre[sic] Atrophie des linken Oberschenkels Panvertebralsyndrom Migräneähnliche Kopfschmerzen seit 2012 Status nach leichter depressiver Episode 2017" In der angestammten Tätigkeit als Bedienperson bzw. Betriebsmitarbeiterin (VB 12.1 S. 3; 90 S. 1) bestehe seit dem 12. Juni 2016 eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit, das heisst einer leichten wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Mög- lichkeit ab und zu aufzustehen und einige Schritte herumzugehen, ohne Knien und Kauern, ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, ohne Kälte und Nässe und Überkopftätigkeiten links, habe ab dem 14. September 2019 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (ganztägig mit Leistungsreduktion 30 % wegen erhöhten Pausenbedarfs) bestanden. Nach dem vierten operativen Eingriff am 29. September 2020 sei die Arbeitsfähigkeit bis zum 31. Juli 2022 aufgehoben gewesen, seit dem 1. August 2022 betrage sie wiederum 70 % (VB 137 S. 3). 4.2.2. Aufgrund der durch die Beschwerdeführerin erhobenen Einwände und in diesem Zusammenhang neu eingereichter Berichte wurde Dr. med. C._____ um erneute Stellungnahme gebeten (VB 147). Dieser veranlasste eine RAD-interne rheumatologische Untersuchung durch Dr. med. D._____. In seinem Bericht vom 27. Februar 2024 stellte dieser gestützt auf die gleichentags erfolgte Untersuchung die Diagnosen einer Gonarthrose links, eines Lumbovertebralsyndroms und eines cervicospon- dylogenen Syndroms links (VB 150 S. 9). Im Vordergrund stünden die be- lastungsabhängigen periartikulären Beschwerden am linken Kniegelenk. Sie könnten mit den Veränderungen im Kniegelenk vorerst nicht direkt in Zusammenhang gebracht werden und liessen sich derzeit strukturell den radiologischen Befunden nicht exakt zuordnen. Dennoch bestehe medizi- nisch-theoretisch aus rheumatologischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tä- tigkeit, die vor allem stehend, gehend und mit repetitivem Heben auch schwerer Lasten verbunden gewesen sei (vgl. VB 12.1), eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit unter Vermei- dung der Belastung des linken Kniegelenks, wechselnder Körperpositionen während der Arbeit, Vermeidung von Zwangshaltungen und stereotypen Bewegungsmustern für das linke Knie bzw. Bein, könne medizinisch-theo- retisch aus rheumatologischer Sicht in einem zumindest 80%igen Pensum zugemutet werden (VB 150 S. 10). -6- 4.2.3. In seiner anschliessenden Stellungnahme vom 28. Februar 2024 hielt Dr. med. C._____ abschliessend fest, dass weiterhin auf die RAD-Beurtei- lung vom 8. Mai 2023 abgestellt werden könne, da in der aktuellen rheu- matologischen Untersuchung keine neuen Diagnosen und deshalb auch keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwer- deführerin habe festgestellt werden können (VB 151 S. 3). 5. 5.1. Der Versicherungsträger und das Gericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger allein nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 5.3. Der Beweiswert von RAD-Berichten basierend auf persönlichen ärztlichen Untersuchungen nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem von externen medi- zinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis- gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5. 1 S. 232) genügen und der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; Urteile -7- des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.3. und 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2). 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der rheumatologischen Unter- suchung vom 27. Februar 2024 durch RAD-Arzt Dr. med. D._____ fach- ärztlich umfassend (VB 150 S. 7 f.) und in Kenntnis der Vorakten (inklusive Bildgebung Knie links und LWS, vgl. VB 150 S. 2 f. und 8 f.) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 150 S. 4 f.) untersucht. Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 150 S. 9 f.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 5.1. hiervor). Der Bericht von Dr. med. D._____ ist somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sach- verhalt zu erbringen. Davon ging auch Dr. med. C._____ in seiner Stellung- nahme vom 28. Februar 2024 aus, sah er seine Einschätzung vom 8. Mai 2023 doch durch die Beurteilung des rheumatologischen Untersuchers be- stätigt. 6.2. 6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, dass weder die RAD-Beurteilung durch Dr. med. D._____ vom 27. Februar (Beschwerde, Ziff. II 1. ff.) noch jene von Dr. med. C._____ vom 28. Februar 2024 (Be- schwerde, Ziff. II 5 f.) beweiskräftig seien. Unter anderem deswegen (vgl. Beschwerde, Ziff. II. 7 ff.) sei der medizinische Sachverhalt als nicht ab- schliessend geklärt zu erachten und ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (Beschwerde, Ziff. II. 10.). 6.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, die Akten des Unfallversicherers einzuholen (Beschwerde, Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin hat den zuständigen Unfallversicherer wiederholt um Zusendung der Akten betreffend die Beschwerdeführerin er- sucht. Dies zuletzt am 21. Februar 2023 (VB 132), worauf sie die Unfallver- sicherungs-Akten per Stand 6. April 2023 zugesandt erhielt (VB 133; vgl. überdies VB 123 und 126). Gemäss telefonischer Auskunft des Unfallver- sicherers vom 20. November 2023 habe diese seither keine neuen Akten erhalten und das Dossier sei abgeschlossen worden. Ein Rückfall sei nicht gemeldet worden (Eintrag vom 20. November 2023 in Protokoll S. 8). Der Beschwerdegegnerin kann entsprechend nicht vorgeworfen werden, sie habe sich nicht die Mühe gemacht, die Akten des Unfallversicherers einzu- fordern. Das angeblich gegenüber dem Unfallversicherer mittlerweile ein- gereichte Rückfallgesuch war ihr zudem nicht bekannt; aus diesem dürfte -8- im Übrigen wenig Massgebliches hervorgehen, genügen subjektive Be- schwerdeangaben der versicherten Person für die Begründung einer Ar- beitsunfähigkeit allein doch ohnehin nicht. Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig fest- stellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerz- angaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zu- gänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556). Der Beschwerdegegnerin lagen im Verfügungszeitpunkt diverse Berichte des behandelnden Chirurgen Dr. med. B._____ vor. So etwa auch der zu- letzt mit dem Einwand vom 10. Juli 2023 eingereichte Bericht vom selben Tag (VB 141 S. 2 f.). Sämtliche dieser Berichte waren den RAD-Ärzten Dres. med. D._____ und C._____ im Zeitpunkt ihrer Beurteilungen vom 27. bzw. 28. Februar 2024 bekannt und wurden entsprechend mitberück- sichtigt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Be- schwerde S. 3) lagen Dr. med. D._____ zudem ein MRI des linken Knies vom 3. Januar 2023 und vom 26. April 2022 sowie ein MRI der LWS vom 19. August 2020 vor (VB 150 S. 8 f.). Eine relevante Abweichung der Ein- schätzungen von Dres. med. D._____ und C._____ von der Beurteilung von Dr. med. B._____ ist nicht erkennbar. So berichtete Dr. med. B._____ in erster Linie über ein Muskeldefizit im linken Oberschenkel, eine erheblich verringerte Mobilität sowie von der Beschwerdeführerin angegebene Schmerzen im linken Kniegelenk, insbesondere bei enggradigen Bewe- gungspositionen und Gewichtsbelastung (VB 141 S. 2 f.). Längeres Stehen und Sitzen in statischer Position sei nicht möglich. Die Beschwerdeführerin könne seit dem Unfall ihre angestammte Tätigkeit in der Produktion nicht mehr ausführen. Sie habe dort stehend gearbeitet. Aufgrund der genannten Beschwerden sei die Versicherte weiterhin zu 100% arbeitsunfähig. Mit ei- ner Verschlechterung der Arthrosesituation im linken Knie in den nächsten Jahren sei zu rechnen. Aus medizinischer Sicht sei daher eine Umschu- lungsmassnahme zu empfehlen (VB 141 S. 3). Im Gesamtkontext sowie insbesondere angesichts der Empfehlung zu einer Umschulung ist die Ar- beitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. med. B._____ als eine solche in Bezug auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu verstehen. Dass diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, wird auch von der Beschwerdegegnerin bzw. den RAD-Ärzten Dres. med. D._____ und C._____ nicht bestritten (E. 4.2.1. ff. hiervor). Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. med. B._____ derweil nicht. Von einer gleichsamen 100%igen Arbeitsunfähigkeit scheint er an- gesichts der empfohlenen Umschulungsmassnahmen jedenfalls nicht aus- zugehen. Eine solche wäre angesichts der hauptsächlich das eine Knie be- treffenden Beschwerden insbesondere in einer knieschonenden Tätigkeit denn auch nicht nachvollziehbar. -9- Dass die Einholung eines erneuten Verlaufsberichts von Dr. med. B._____ entbehrlich war (vgl. Beschwerde, Ziff. II. 1. und 9.), zeigt nicht zuletzt des- sen Bericht vom 18. Dezember 2023 (VB 158), welcher kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdegegnerin einging. Die- sem ist zu entnehmen, dass die Kniesituation praktisch unverändert war – die Muskulatur des linken Oberschenkels habe sich gar etwas verbessert (VB 158 S. 1 f.). Neu erwähnt wurden Beschwerden an der linken Hand (VB 158 S. 2). Solche wurden seitens der Beschwerdeführerin auch an- lässlich der Untersuchung von Dr. med. D._____ vom 27. Februar 2024 berichtet (VB 150 S. 4 f.), von diesem klinisch festgestellt (VB 150 S. 7) und folglich in seiner Gesamtbeurteilung mitberücksichtigt (vgl. dazu auch Be- schwerde, Ziff. II. 9.). Zudem äusserte sich Dr. med. B._____ auch im Be- richt vom 18. Dezember 2023 nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin in einer angepassten Tätigkeit. Auch sonst gingen bis zum Verfü- gungszeitpunkt (zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten nachfolgend in E. 8) keine Berichte ein, die der RAD-Beurteilung von Dres. med. C._____ und D._____, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfä- higkeit in leidensangepasster Tätigkeit, fachärztlich widersprechen würden. 6.2.3. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die unterlassene (aktualisierte) Bildgebung durch die RAD-Ärzte (Beschwerde, Ziff. II. 1., 3. und 6.) ist entgegenzuhalten, dass den untersuchenden Fachärzten, was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft, ein weiter Ermessens- spielraum zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.5 mit Hinweisen). Die neueste das linke Knie betreffende Bildgebung, auf welche Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 27. Februar 2024 verwiesen hat, datiert im Übrigen vom 3. Januar 2023 und war im Zeitpunkt der Untersuchung damit lediglich ein Jahr alt (vgl. VB 150 S. 8). 6.2.4. Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, dem die Untersuchung vom 27. Februar 2024 durchführenden rheumatologischen Facharzt Dr. med. D._____ fehle es am vorliegend relevanten Facharzttitel der or- thopädischen Chirurgie, weshalb dieser nicht in der Lage sei, ihre Be- schwerdesituation abschliessend beurteilen zu können (Beschwerde, Ziff. II. 3.). Mit dieser Rüge dringt sie nicht durch, bilden chronische Schmerzen des Bewegungsapparates doch Gegenstand sowohl der Rheu- matologie (als Teilbereich der Inneren Medizin) als auch der Orthopädie (Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweis), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass vorliegend (allein) eine rheumatologische Untersuchung stattfand. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. med. D._____ erneut eine Stellungnahme von Dr. med. C._____, einem Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, - 10 - eingeholt wurde, wobei dieser insbesondere Stellung zur Untersuchung durch Dr. med. D._____ genommen hat (vgl. E. 4.2.3. hiervor). Der Verweis auf das Urteil VBE.2018.471 des hiesigen Gerichts vom 2. April 2019 (Be- schwerde, Ziff. II. 3.) ist unbehilflich, ging es im damals zu beurteilenden Fall doch um den Facharzttitel des Chirurgen, welcher vorliegend keine Rolle spielt. Von einer fehlenden (massgeblichen) fachspezifischen Quali- fikation kann damit letztlich weder in Bezug auf die rheumatologische Un- tersuchung durch Dr. med. D._____ noch die Beurteilung von Dr. med. C._____ die Rede sein. 6.3. Nach dem Dargelegten hat sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfü- gung vom 2. April 2024 in medizinischer Hinsicht zu Recht auf die beweis- kräftigen RAD-Berichte von Dr. med. C._____ vom 8. Mai 2023 und 28. Februar 2024 sowie den rheumatologischen Untersuchungsbericht von Dr. med. D._____ vom 27. Februar 2024 gestützt. Die Beschwerdeführerin vermag keine auch nur geringe Zweifel an der Richtigkeit und Nachvollzieh- barkeit dieser Berichte zu erwecken (vgl. E. 5.2. hiervor). 7. 7.1. 7.1.1. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche medizinische Unterlagen ein. Darunter findet sich unter anderem eine E-Mail des behandelnden Chirurgen Dr. med. B._____ vom 23. Mai 2024, in welcher dieser festhielt, dass aufgrund eines neuen Unfalls im Januar 2024 eine vordere Kreuzbandruptur und ein instabiler Meniskusriss links gesehen worden seien. Beide Befunde seien auf der letzten MRI-Untersu- chung vom 3. Januar 2023 nicht vorhanden gewesen. Die Gonarthrose-Si- tuation sei weiterhin nachweisbar und habe sich bereits 2023 verschlech- tert. Er gehe davon aus, dass die aktuelle Schmerzsymptomatik durch die aktuellen neuen Befunde begründet sei. Es werde eine Knieoperation links geplant und das Kreuzband rekonstruiert. Aufgrund der aktuellen Be- schwerden sei die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeit weiterhin ar- beitsunfähig. Dr. med. B._____ legte der E-Mail den entsprechenden Ra- diologie-Bericht vom 15. Mai 2024 bezüglich einer am selben Tag durch- geführten MR-Bildgebung des Knies und der Schulter links sowie der LWS bei. Darin wurden hinsichtlich letzterer eine gering aktivierte ISG-Arthrose links sowie multisegmentale, geringgradige degenerative Veränderungen im Sinne von Spondylarthrosen festgestellt. In der Schulter habe sich eine Abwärtsneigung des Akromions und ein geringgradiger Gelenkerguss des AC-Gelenks gezeigt. Betreffend das linke Knie wurde eine sekundäre me- diale femorotibiale Arthrose, eine vordere Kreuzbandruptur und eine Ret- ropatellararthrose bei fortgeschrittener retropatellaren Chondropathie und Osteophyten festgestellt. - 11 - 7.1.2. Zudem reichte die Beschwerdeführerin einen Radiologie-Bericht bezüglich eines MRI des rechten Kniegelenks vom 26. Juni 2024 ein. Demgemäss wurden in der entsprechenden bildgebenden Untersuchung eine ausge- dehnte Rissbildung des medialen Meniskus-Hinterhorns und ein aus dem Meniskusriss hervorgehendes ca. 6 x 6 Millimeter messendes Meniskus- ganglion festgestellt. 7.2. Nach geltender Rechtsprechung stellt das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des stritti- gen Entscheids (hier der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2024) ein- getretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die E-Mail von Dr. med. B._____ und die beiden eingereichten Radiologie-Berichte datieren zwar beide vom Mai bzw. Juni 2024 und damit nach dem Verfü- gungszeitpunkt. Dr. med. B._____ verwies in seiner E-Mail jedoch auf ei- nen Unfall im Januar 2024, welcher für die festgestellte Kreuzbandruptur und den Meniskusriss ursächlich gewesen sein soll. Damit übereinstim- mend wurde im Radiologie-Bericht vom 15. Mai 2024 denn auch ein "nicht mehr frisch imponierende[r] Korbhenkelriss des Innenmeniskus" und eine "[n]icht mehr frische totale Ruptur des vorderen Kreuzbandes" festgestellt. Folglich lagen diese neuen Befunde überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) bereits vor dem Verfügungszeitpunkt vor und sind entsprechend zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass ein allenfalls sich im Januar 2024 ereigneter Kreuzband- und Menis- kusriss bereits im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. med. D._____ am 27. Februar 2024 vorgelegen hätte und die daraus resultierenden Be- schwerden von diesem damit im Rahmen der Untersuchung und entspre- chenden Beurteilung des medizinischen Sachverhalts mitberücksichtigt wurden. So sagte die Beschwerdeführerin denn auch anlässlich der Unter- suchung vom 27. Februar 2024 aus, dass das Knie immer wieder aus- hänge und sie dann instabil sei (VB 150 S. 5). Einen im Januar 2024 statt- gefunden Unfall erwähnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Die von Dr. med. B._____ erwähnte Gonarthrose wurde von Dres. med. D._____ und C._____ berücksichtigt (VB 150 S. 9; 151 S. 2). Bei Gesundheitsschäden im Bereich der Orthopädie ist bei den Bewe- gungsprüfungen die Brauchbarkeit eines Gelenks, die praktische Leis- tungsfähigkeit bzw. die Behinderung im täglichen Leben ausschlaggebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_93/2019 vom 10. April 2019 E. 4.1.2). Die mit den Radiologieberichten vom 15. Mai und 26. Juni 2024 lediglich bild- gebend festgestellten Veränderungen vermögen daher für sich alleine keine seit der Untersuchung durch Dr. med. D._____ eingetretene Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu be- legen. RAD-Arzt Dr. med. D._____ untersuchte die Wirbelsäule sowie die untere und obere Extremität der Beschwerdeführerin klinisch eingehend - 12 - (VB 150 S. 7 f.), war sich der von dieser diesbezüglich geklagten Beschwer- den (VB 150 S. 4 f.) bewusst und würdigte diese in nachvollziehbarer Art und Weise. Berichte über im Zusammenhang mit den im Mai und Juni 2024 veranlassten Bildgebungen durchgeführte klinische Untersuchungen fin- den sich nicht in den Akten. Vor diesem Hintergrund sind die MRIs nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der RAD-Ärzte Dres. med. D._____ und C._____ in Zweifel zu ziehen bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Än- derung des Gesundheitszustandes zu belegen. Eine vollständige Arbeits- unfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit, wie Dr. med. B._____ sie in seiner E-Mail attestierte, ist angesichts der sich auf das linke Knie konzentrierenden Beschwerden auch bei Vorliegen eines Kreuzband- und Meniskusrisses insbesondere in einer knieschonenden, leidensangepassten Tätigkeit zudem ohnehin nicht nachvollziehbar und wird denn von diesem auch nicht weiter begründet (vgl. E. 6.2.2. hiervor). 8. Soweit die Beschwerdeführerin ferner das Vorliegen psychischer Probleme geltend macht (Beschwerde, Ziff. II. 7.), ist anzumerken, dass insbeson- dere weder den vom Unfallversicherer (vgl. VB 133) noch den vom Haus- arzt der Beschwerdeführerin einverlangten Akten (vgl. VB 146) entspre- chende aktuelle Berichte zu entnehmen sind. Trotz Inaussichtstellen in der Beschwerdeschrift (Beschwerde, Ziff. I. 4.) hat die Beschwerdeführerin auch bis zur Ausfällung des vorliegenden Urteils keinen Bericht des (an- geblich) behandelnden Psychiaters eingereicht. Das Vorliegen aktueller, einschneidender psychischer Probleme, welche einen massgeblichen Ein- fluss auf die Funktionsfähigkeit und damit letztlich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten, ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die von der Beschwerdeführerin be- haupteten psychischen Beschwerden auf psychosoziale Belastungsfakto- ren, vorwiegend die finanziell schwierige Situation, zurückzuführen sind (VB 150 S. 5; 141 S. 3), welche ohnehin invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E 4.3.3 S. 303). Entsprechend sah sich die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht veranlasst, solche Berichte einzuholen. 9. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass weder die medizinischen Be- richte der behandelnden Ärzte noch die Vorbringen der Beschwerdeführe- rin selbst auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung durch die RAD-Ärzte Dres. med. D._____ vom 27. Februar 2024 und C._____ vom 8. Mai 2023 und 28. Februar 2024 zu erwecken vermögen (vgl. E. 6.2. und 7.2. hiervor). Diese sind damit beweiskräftig und die Beschwerdegegnerin durfte sich im Entscheid vom 2. April 2024 (VB 156) darauf abstützen. Weitere Abklärun- gen (vgl. Beschwerde, Ziff. II. 10.) versprechen keine zusätzlichen - 13 - wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdi- gung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist. Es ist demnach auf die erwähnten Beurteilungen von Dres. med. D._____ und C._____ abzustellen, wonach von einer 70 bzw. 80%igen Arbeitsfähig- keit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. E. 4.2. hier- vor). Die in der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2024 (auf der Grund- lage einer 70%igen Arbeitsfähigkeit) vorgenommene IV-Grad-Berechnung wurde von der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten zu Recht nicht gerügt. Die Verfügung ist entsprechend nicht zu beanstanden. 10. 10.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 10.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 10.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 10.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertretung ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. - 14 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. Marco Unternährer, Rechtsanwalt in Luzern, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 15 - Aarau, 25. Oktober 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler