Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Angaben von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt sind (vgl. E. 2.5. hiervor). Es ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. E. 2.4 und E. 3.2. hiervor), dass der Zahnschaden durch ein Steinchen verursacht wurde, auf das der Beschwerdeführer beim Essen von Pommes Frites gebissen hat. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Übernahme der Kosten der Zahnbehandlung mit Einspracheentscheid vom 19. März 2024 (VB 38) zu Recht verneint. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).