Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass audiovisuelle Aufnahmen im Grundsatz relativ leicht zu manipulieren sind (vgl. BGE 147 IV 526 E. 3.5 S. 532). Sollte der Beschwerdeführer hingegen den Stein tatsächlich bereits am 14. März 2023 gefunden haben, wären seine Angaben im "Fragebogen Zahnschaden" am 15. März 2023 nicht nur unvollständig und ungenau, sondern widersprüchlich bzw. bewusst wahrheitswidrig gewesen, was gemäss der Rechtsprechung das Bestehen eines unfallmässigen Schadens wiederum als unglaubwürdig erscheinen lässt und einer Leistungspflicht der Unfallversicherung entgegensteht (vgl. E. 2.4. hiervor).