Obwohl er zu diesem Zeitpunkt also über die Bedeutung des Steinchens als Beweismittel gewusst haben will, soll er dies einen Tag später, als er aufgefordert worden war, entsprechende Angaben zu machen, aus Scham nicht offengelegt haben. Diese Darstellung ist nicht glaubhaft. Aufgrund dieser Umstände ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto wirklich zum von ihm angegebenen Zeitpunkt am 14. März 2023 (vgl. Beschwerdebeilage 3) erstellt wurde. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass audiovisuelle Aufnahmen im Grundsatz relativ leicht zu manipulieren sind (vgl. BGE 147 IV 526 E. 3.5 S. 532).