Solche Angaben machen keinen Sinn, wenn er den Stein in diesem Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben bereits gefunden hatte. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im "Fragebogen Zahnschaden" aus Scham über sein Durchsuchen des Kots unwahre Angaben gemacht (Beschwerde S. 5). Den Kot hatte er allerdings durchsucht, um das Steinchen als Beweis vorlegen zu können. Ein anderer Grund für das Durchsuchen des Kots wäre auch nicht denkbar. Obwohl er zu diesem Zeitpunkt also über die Bedeutung des Steinchens als Beweismittel gewusst haben will, soll er dies einen Tag später, als er aufgefordert worden war, entsprechende Angaben zu machen, aus Scham nicht offengelegt haben.