Unter Berücksichtigung dieser Angaben und der geschilderten Ereignisse in zeitlicher Hinsicht ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im von ihm selbst am 15. März 2023 ausgefüllten "Fragebogen Zahnschaden" mit keinem Wort auf den von ihm (angeblich) damals bereits gefundenen Stein hinwies, sondern angab, er habe "auf einen harten Gegenstand" gebissen, es habe sich "angefühlt wie ein kleiner Stein" und "ich hatte das Gefühl es war ein kleiner Stein" (VB 10). Solche Angaben machen keinen Sinn, wenn er den Stein in diesem Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben bereits gefunden hatte.