Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 16. März 2023 mitgeteilt hatte, eine Leistungspflicht ihrerseits werde verneint, da es nicht genüge, wenn der Fremdkörper lediglich benannt, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden könne (VB 12 S. 1), teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 21. März 2023 mit, er habe den Stuhlgang kontrolliert und der Stein liege bei ihm zu Hause als Beweismittel vor (VB 15 S. 1). Nach Kenntnis der leistungsabweisenden Verfügung vom 23. März 2023 präzisiert der inzwischen rechtlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Einsprache, dass er das Steinchen bereits am 14. März 2023 gefunden und davon ein Foto gemacht habe (VB 35).