Und auf die Frage, ob er den Gegenstand gesehen habe oder ob es sich um eine Vermutung seinerseits handle antwortete er: "Ich hatte das Gefühl es war ein kleiner Stein, welchen ich aber zusammen mit den Pommes verschluckt habe" (VB 10). Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 16. März 2023 mitgeteilt hatte, eine Leistungspflicht ihrerseits werde verneint, da es nicht genüge, wenn der Fremdkörper lediglich benannt, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden könne (VB 12 S. 1), teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 21. März 2023 mit, er habe den Stuhlgang kontrolliert und der Stein liege bei ihm zu Hause als Beweismittel vor (VB 15 S. 1).