Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im am 15. März 2023 ausgefüllten "Fragebogen Zahnschaden" nur angegeben, er habe das Gefühl gehabt, es sei ein kleiner Stein gewesen (VB 10). Erst nach Kenntnisnahme der Leistungsablehnung habe der Beschwerdeführer am 21. März 2023 eingewendet, er habe den Beweis für den Zahnschaden erbracht, indem er den Stein in seinem Stuhlgang gefunden habe (VB 15). Nachdem dieses neue Sachverhaltselement erstmals in Kenntnisnahme der Leistungsablehnung vorgebracht worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Darstellung von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sei, was diese konstruiert erscheinen lasse (Vernehmlassung S. 3 ff.).