4.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe den Stein zwar verschluckt, jedoch den Stuhlgang kontrolliert und den Stein am Dienstagnachmittag, 14. März 2023, wieder gefunden. Da er das "corpus delicti" genau und präzise beschreiben könne, sei die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin anzuerkennen (Beschwerde S. 4).