4. 4.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 19. März 2024 (VB 38) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen darauf, dass es sich bei der Aussage des Beschwerdeführers lediglich um eine Vermutung handle, es habe sich um ein Steinchen gehandelt, das den Zahnschaden verursacht habe (VB 38 S. 4). Die Aussage, dass ein Stein den Zahnschaden verursacht habe, der Beschwerdeführer diesen geschluckt habe, in der Folge den eigenen Stuhlgang kontrolliert und in der Folge ein ca. vier mm langes und ungefähr zwei bis höchstens drei mm breites Steinchen gefunden habe, erscheine wenig glaubwürdig und von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst (VB 38 S. 6).