Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen (Art. 61 lit. c ATSG). Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 114 V 298, E. 5b S. 305; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. ANDRÉ NA- BOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, -4-