1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. März 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 38) zu Recht ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. März 2023 verneint hat. 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). -3-