2. 2.1. Mit Eingabe vom 1. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 19.03.2024 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien die versicherungsmässigen Leistungen auszurichten. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: