1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer ist als Immobilienmakler angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 13. März 2023 habe er am 12. März 2023 beim Essen auf etwas hartes (Steinchen) im "Pommes-Frite" gebissen und dabei sei die Hälfte des Zahns abgebrochen. Mit Verfügung vom 23. März 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mangels rechtsgenüglichem Nachweis, dass der Zahnschaden durch einen Stein verursacht wurde. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. März 2024 ab.