Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.274 / db / bs Art. 144 Urteil vom 25. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Jana Purtschert, c/o CAP Rechtsschutz, Habsburgerstrasse 26, Postfach, 6002 Luzern Beschwerde- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, gegnerin Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 19. März 2024; Ref. 2023/7102042) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer ist als Immobilienmakler angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 13. März 2023 habe er am 12. März 2023 beim Essen auf etwas hartes (Steinchen) im "Pommes-Frite" gebissen und dabei sei die Hälfte des Zahns abgebrochen. Mit Verfügung vom 23. März 2023 verneinte die Be- schwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mangels rechtsgenüglichem Nach- weis, dass der Zahnschaden durch einen Stein verursacht wurde. Die da- gegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 19. März 2024 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 1. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 19.03.2024 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien die versicherungsmässigen Leistungen auszurichten. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 19. März 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 38) zu Recht ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. März 2023 verneint hat. 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungs- leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). -3- 2.2. Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung ei- nes ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Unfallbegriff enthält somit fünf Tatbestandsmerkmale (Körperverletzung [bzw. Tod], äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht und Ungewöhnlichkeit [der äusseren Einwirkung]; BGE 134 V 72 E. 2.3 S. 75). 2.3. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Die Be- zeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter er- forderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht (BGE 134 V 72 E. 4.1 und 4.1.1 S. 76 f.). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Unge- wöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist inso- weit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Fol- gen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhn- lichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79 f.). 2.4. Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind rechtsprechungsge- mäss von der Person, die eine Leistung verlangt, glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen (Art. 61 lit. c ATSG). Ist aufgrund dieser Mass- nahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahr- scheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus- wirkt (BGE 114 V 298, E. 5b S. 305; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. ANDRÉ NA- BOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, -4- Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Aufl. 2024, S. 4 f. mit Hinwei- sen). 2.5. Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Un- fallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenann- ten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbe- wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an- derer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Dar- stellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine förmliche Be- weisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdi- gung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe. Sie kann zudem nur dann zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2008 vom 15. Januar 2009 E. 3.3 mit Hinweis auf RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546, U 236/03 E. 3.3.4). 3. 3.1. Die Rechtsprechung hat sich bislang verschiedentlich mit Zahnschäden beim Kauen auseinandergesetzt. Die Ungewöhnlichkeit ist gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung bei Zahnschäden zu bejahen, die durch einen Gegenstand verursacht werden, der üblicherweise nicht in dem be- treffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (vgl. SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 E. 3c/cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_750/2015 vom 16. Januar 2016 E. 5 und 8C_893/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.3; vgl. zum Ganzen ANDRÉ NABOLD, a.a.O. 2024, S. 38 ff. mit Hinweisen). 3.2. Die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper ver- ursacht worden, genügt jedoch für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht. In diesen Fällen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, und es besteht keine Leis- tungspflicht des Unfallversicherers (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.). In diesem Sinne wurde insbesondere entschieden, wenn die versicherte Per- son lediglich angeben konnte, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3 mit Hinweisen). Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten ist, liegt nach der Rechtsprechung auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar -5- benannt wurde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.1 und). 4. 4.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 19. März 2024 (VB 38) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen darauf, dass es sich bei der Aus- sage des Beschwerdeführers lediglich um eine Vermutung handle, es habe sich um ein Steinchen gehandelt, das den Zahnschaden verursacht habe (VB 38 S. 4). Die Aussage, dass ein Stein den Zahnschaden verursacht habe, der Beschwerdeführer diesen geschluckt habe, in der Folge den ei- genen Stuhlgang kontrolliert und in der Folge ein ca. vier mm langes und ungefähr zwei bis höchstens drei mm breites Steinchen gefunden habe, erscheine wenig glaubwürdig und von versicherungsrechtlichen Überle- gungen beeinflusst (VB 38 S. 6). 4.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe den Stein zwar ver- schluckt, jedoch den Stuhlgang kontrolliert und den Stein am Dienstag- nachmittag, 14. März 2023, wieder gefunden. Da er das "corpus delicti" genau und präzise beschreiben könne, sei die Leistungspflicht der Be- schwerdegegnerin anzuerkennen (Beschwerde S. 4). 4.3. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2024 aus, es sei schon vom zeitlichen Ablauf her unwahrscheinlich, dass sich der Unfall so ereignet habe, wie der Beschwerdeführer es vorgetragen habe. Er gebe in seiner Beschwerde an, er habe das Steinchen am 14. März 2023 in seinem Kot gefunden. Demgegenüber hat der Beschwer- deführer im am 15. März 2023 ausgefüllten "Fragebogen Zahnschaden" nur angegeben, er habe das Gefühl gehabt, es sei ein kleiner Stein gewe- sen (VB 10). Erst nach Kenntnisnahme der Leistungsablehnung habe der Beschwerdeführer am 21. März 2023 eingewendet, er habe den Beweis für den Zahnschaden erbracht, indem er den Stein in seinem Stuhlgang ge- funden habe (VB 15). Nachdem dieses neue Sachverhaltselement erstmals in Kenntnisnahme der Leistungsablehnung vorgebracht worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Darstellung von versicherungs- rechtlichen Überlegungen beeinflusst sei, was diese konstruiert erscheinen lasse (Vernehmlassung S. 3 ff.). 5. Im "Fragebogen Zahnschaden" der Beschwerdegegnerin gab der Be- schwerdeführer am 15. März 2023 an: "Während des Kauens der Pommes habe ich auf einen harten Gegenstand gebissen. Dabei ist mein Zahn -6- abgebrochen". Auf die Frage nach der Art des Gegenstandes führte er aus: "Der Gegenstand hat sich angefühlt wie ein kleiner Stein". Und auf die Frage, ob er den Gegenstand gesehen habe oder ob es sich um eine Ver- mutung seinerseits handle antwortete er: "Ich hatte das Gefühl es war ein kleiner Stein, welchen ich aber zusammen mit den Pommes verschluckt habe" (VB 10). Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 16. März 2023 mitgeteilt hatte, eine Leistungspflicht ihrerseits werde verneint, da es nicht genüge, wenn der Fremdkörper lediglich benannt, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden könne (VB 12 S. 1), teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 21. März 2023 mit, er habe den Stuhlgang kontrolliert und der Stein liege bei ihm zu Hause als Beweismittel vor (VB 15 S. 1). Nach Kenntnis der leistungsabweisenden Verfügung vom 23. März 2023 präzisiert der inzwischen rechtlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Einsprache, dass er das Steinchen bereits am 14. März 2023 gefunden und davon ein Foto gemacht habe (VB 35). Unter Berücksichtigung dieser Angaben und der geschilderten Ereignisse in zeitlicher Hinsicht ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdefüh- rer im von ihm selbst am 15. März 2023 ausgefüllten "Fragebogen Zahn- schaden" mit keinem Wort auf den von ihm (angeblich) damals bereits ge- fundenen Stein hinwies, sondern angab, er habe "auf einen harten Gegen- stand" gebissen, es habe sich "angefühlt wie ein kleiner Stein" und "ich hatte das Gefühl es war ein kleiner Stein" (VB 10). Solche Angaben ma- chen keinen Sinn, wenn er den Stein in diesem Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben bereits gefunden hatte. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im "Fragebogen Zahnschaden" aus Scham über sein Durchsuchen des Kots unwahre Angaben gemacht (Beschwerde S. 5). Den Kot hatte er allerdings durchsucht, um das Steinchen als Beweis vorlegen zu können. Ein anderer Grund für das Durchsuchen des Kots wäre auch nicht denkbar. Obwohl er zu diesem Zeitpunkt also über die Bedeutung des Steinchens als Beweismittel gewusst haben will, soll er dies einen Tag später, als er aufgefordert worden war, entsprechende Angaben zu machen, aus Scham nicht offengelegt haben. Diese Darstellung ist nicht glaubhaft. Aufgrund die- ser Umstände ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das vom Be- schwerdeführer eingereichte Foto wirklich zum von ihm angegebenen Zeit- punkt am 14. März 2023 (vgl. Beschwerdebeilage 3) erstellt wurde. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass audiovisuelle Aufnahmen im Grundsatz relativ leicht zu manipulieren sind (vgl. BGE 147 IV 526 E. 3.5 S. 532). Sollte der Beschwerdeführer hingegen den Stein tatsächlich be- reits am 14. März 2023 gefunden haben, wären seine Angaben im "Frage- bogen Zahnschaden" am 15. März 2023 nicht nur unvollständig und unge- nau, sondern widersprüchlich bzw. bewusst wahrheitswidrig gewesen, was gemäss der Rechtsprechung das Bestehen eines unfallmässigen Scha- dens wiederum als unglaubwürdig erscheinen lässt und einer Leistungs- pflicht der Unfallversicherung entgegensteht (vgl. E. 2.4. hiervor). Nach dem Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" ist vorliegend somit vom -7- Sachverhalt auszugehen, wie ihn der Beschwerdeführer im "Fragebogen Zahnschaden" am 15. März 2023 schilderte (vgl. E. 2.5 hiervor). Seine spä- teren Angaben, wonach er den Stein im Kot gefunden habe, erfolgten am 21. März 2023 (VB 15) nach Kenntnis der leistungsabweisenden Mitteilung vom 16. März 2023 (VB 12), und dass er den Stein bereits am 14. März 2023 gefunden und dies fotografisch festgehalten habe, erfolgte erstmals am 20. April 2023 (VB 35 S. 3) und somit nach der leistungsabweisenden Verfügung vom 23. März 2023 (VB 21). Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Angaben von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt sind (vgl. E. 2.5. hiervor). Es ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. E. 2.4 und E. 3.2. hiervor), dass der Zahnschaden durch ein Steinchen verursacht wurde, auf das der Beschwerdeführer beim Essen von Pommes Frites gebissen hat. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Übernahme der Kosten der Zahnbehandlung mit Einsprache- entscheid vom 19. März 2024 (VB 38) zu Recht verneint. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 25. Oktober 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli