Dr. med. E._____ geht nunmehr davon aus, dass die mit MRI- Untersuchung vom 23. Dezember 2024 festgestellten Nervenalterationen gut mit den vom Beschwerdeführer konsistent geschilderten neuropathischen Schmerzen und mit den erlittenen Unfallverletzungen bzw. deren Komplikationen korrelieren würden. Der medizinische Sachverhalt war demnach zum Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. med. B._____ nicht feststehend, was jedoch eine Voraussetzung für eine beweistaugliche Aktenbeurteilung darstellt (vgl. E. 3.3. hiervor).