4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf den Bericht vom 23. Dezember 2024 über die gleichentags durchgeführte MRI-Unter- -7- suchung sowie den Bericht von Dr. med. E._____, Facharzt für Neurologie, vom 26. Februar 2025 geltend, die Tomographie habe nun die bisher strittig diskutierten Nervenverletzungen gezeigt. Damit seien die versicherungsärztlichen Standpunkte, wonach ein Nervenschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar sei, widerlegt (vgl. Eingabe vom 13. März 2025).