2.4. Mit Beurteilung vom 26. Februar 2024 stellte Dr. med. B._____ fest, neurologisch-versicherungsmedizinisch könne nach Einsichtnahme in die elektrodiagnostische Untersuchung nur ein unauffälliger Befund bestätigt werden. Die erwähnte Hautwiderstandsmessung sei unspezifisch und könne auch im Rahmen von Durchblutungsänderung, wie beim Beschwerdeführer bekannt, ebenfalls Veränderungen aufweisen. Das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzsyndroms sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bestätigen. Zudem sei nicht von einem Nervenschaden auszugehen, der das neuropathische Schmerzbild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkläre (VB 642 S. 3).