Zur Integritätsentschädigung führte med. pract. C._____ aus, mit Beurteilung vom 30. Juni 2021 habe er die Integritätsentschädigung bezüglich Status nach Knietotalprothesenimplantation rechts vom 20. August 2020 bei einer schweren Gonarthrose rechts in Höhe von 30 % beurteilt. Bezüglich des rechten Sprunggelenkes gebühre dem Beschwerdeführer bei einer nach wie vor minimalen, beginnenden OSG-Arthrose rechts und nur minimaler leichter funktioneller Einschränkung des rechten Sprunggelenkes und keinen Instabilitätszeichen desselben aktuell kein Anspruch auf eine diesbezüglich resultierende Integritätsentschädigung (VB 540 S. 17; vgl. auch Beurteilung von med. pract.