1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 22. April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 655) zu Recht ab 1. Dezember 2022 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von (lediglich) 20 % und eine Integritätsentschädigung von (lediglich) 30 % zugesprochen hat. 2. 2.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes med. pract. C._____, Facharzt für Chirurgie, sowie ihres Versicherungsmediziners Dr. med. B._____.