teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2022 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zu. -3- 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid sei aufzuheben. 2. In Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der Sachverhalt mittels Gerichtsgutachtens weiter abzuklären und sei anschliessend neu zu entscheiden.