Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2021 ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.522 vom 2. Mai 2022 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2021 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.