Auf dagegen erhobene Einsprache hin nahm die Beschwerdegegnerin diesen Entscheid "vollumfänglich zurück", wobei sie dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, die bereits ausbezahlte Integritätsentschädigung "mit allfälligen späteren Integritätsentschädigungsleistungen zu verrechnen", und erbrachte weiterhin vorübergehende Leistungen. Nach einer erneuten kreisärztlichen Untersuchung am 30. Juni 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2021 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von gesamthaft 30 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2021 ab.