Nach mehreren kreisärztlichen Untersuchungen sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2019 sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Auf dagegen erhobene Einsprache hin nahm die Beschwerdegegnerin diesen Entscheid "vollumfänglich zurück", wobei sie dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, die bereits ausbezahlte Integritätsentschädigung "mit allfälligen späteren Integritätsentschädigungsleistungen zu verrechnen", und erbrachte weiterhin vorübergehende Leistungen.