Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer war seit 2014 als Facharbeiter/Kranführer angestellt und deswegen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. August 2017 stürzte er von einer Leiter und verletzte sich dabei am rechten Unterschenkel. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete die vorübergehenden gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.