6.3. Somit ergibt sich, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kostengutsprache für einen Rollstuhl gestützt auf das mangelhafte SMAB- Gutachten vom 29. Juni 2023 nicht beurteilen lässt. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich damit insgesamt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt.