Als angepasst gelte eine Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsplatz mit flexiblen Arbeitszeiten und wenig Kundenkontakt. Die Tätigkeit solle zudem eine Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen beinhalten, während überwiegend stehende oder gehende sowie auch kniende oder hockende Tätigkeiten, das Ersteigen von Leitern und Gerüsten zu vermeiden seien. In Anbetracht des Asthmas solle auf eine lufthygienisch unproblematische Arbeitsumgebung geachtet werden (VB 138.1 S. 7 f.). Die Gutachter stellten keine weitergehende Einschränkung der Beschwerdeführerin in deren Fortbewegungsfähigkeit fest.