Die Beschwerdeführerin sei in ihren bisherigen Tätigkeiten, welche angepassten Tätigkeiten entsprächen (vgl. VB 138.2 S. 12; 138.4 S. 12), ab 1. August 2021 während stationären schmerztherapeutischen Aufenthalten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Dezember 2021 sei sie (aus psychischen Gründen) zu 70 % arbeitsfähig bzw. zu 30 % arbeitsunfähig, wobei ihr ein Pensum von 6 Stunden pro Tag zumutbar sei. Als angepasst gelte eine Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsplatz mit flexiblen Arbeitszeiten und wenig Kundenkontakt.