Nach Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Es besteht indes nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Abs. 4 Satz 1). 3.4. Ein Rollstuhl (ohne oder mit elektromotorischem Antrieb) stellt grundsätzlich ein solches Hilfsmittel dar (vgl. Ziff. 9 HVI-Anhang [Rollstühle]).