7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. April 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die Beschwerdegegnerin hat detailliert abzuklären, welche Anforderungen die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Assistenzperson an einer Schule stellt (VB 12 S. 1; 42.1; 88), danach ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen und nach dessen Erstattung allenfalls erneut eine Haushaltsabklärung durchzuführen. Im Anschluss daran hat sie neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen.