(Abklärungsbericht vom 15. September 2021 [VB 63]) und damit, ohne dass die Abklärungsperson Kenntnis von aus den gutachterlich gestellten Diagnosen bzw. den diesen zu Grunde liegenden Befunden sich ergebenden Beeinträchtigungen haben konnte (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 mit Hinweisen). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich damit insgesamt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt.