6.3. Somit ergibt sich, dass die Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Assistenzperson an einer Schule unvollständig sind. Zudem lassen sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie auch deren Arbeitsfähigkeit in deren bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 29. Juni 2023 nicht zuverlässig beurteilen. Im Übrigen erfolgte die Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt bereits am 14. September 2021 -9-