Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebrachten Umstands (vgl. Beschwerde S. 16), dass sie sich bei ihrer bisherigen Tätigkeit nach einem Stundenplan der Schule zu richten habe und es sich wohl eher nicht um einen ruhigen Arbeitsplatz handelt, ist die Beurteilung der Gutachterin med. pract. G._____ nicht vollständig nachvollziehbar.