Die quantitative Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in deren bisherigen bzw. in einer angepassten Tätigkeit bezifferte sie sodann mit 70% (VB 138.4 S. 12 f.). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in deren bisherigen Tätigkeit lag der Gutachterin jedoch keine Arbeitsplatzbeschreibung deren Arbeitgeberin vor (vgl. VB 88). Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebrachten Umstands (vgl. Beschwerde S. 16), dass sie sich bei ihrer bisherigen Tätigkeit nach einem Stundenplan der Schule zu richten habe und es sich wohl eher nicht um einen ruhigen Arbeitsplatz handelt, ist die Beurteilung der Gutachterin med.