Sie gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsplatz mit flexiblen Arbeitszeiten und wenig Kundenkontakt zumutbar sei. In Bezug auf deren bisherige Tätigkeit als Assistenzperson an einer Schule erkannte sie keine qualitativen Einschränkungen und ging offenbar davon aus, dass diese einer angepassten Tätigkeit entspreche. Die quantitative Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in deren bisherigen bzw. in einer angepassten Tätigkeit bezifferte sie sodann mit 70% (VB 138.4 S. 12 f.).