Aufgrund der Ausführungen des Gutachters Dr. med. B._____ zum anlässlich der Begutachtung erhobenen orthopädischen Befund ist nicht nachvollziehbar, dass dieser die (aktive und passive) Unbeweglichkeit des rechten Knies nicht als funktionelle Einschränkung mit Auswirkung auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin berücksichtigte (vgl. BGE 143 V 418 E. 6) und sodann – wohl einzig gestützt auf die weiteren orthopädisch begründeten Funktionseinschränkungen (vgl. VB 138.2 S. 11) – zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende – sitzend/stehend/gehende – Tätigkeit zumutbar sei (vgl. VB 138.2 S. 11 f.).