abweichende Aussagen in den Akten würden darin nicht eingehend diskutiert und begründet. Dem SMAB- Gutachten komme aus diesen Gründen kein Beweiswert zu (Beschwerde S. 9 ff.). 6.2. 6.2.1. Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im orthopädischen Teilgutachten vom -6-