1. Vorab ist in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren VBE.2024.271 darauf hinzuweisen, dass Art. 61 ATSG keine Regelung betreffend die Vereinigung von erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in bundessozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten enthält. Ein entsprechender Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vereinigung der Verfahren besteht demnach nicht. Im Übrigen sind die im Streite stehenden Leistungen (Rente, Hilfsmittel) nicht auf denselben tatsächlichen Grundlagen (Sachverhalt) zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_420/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2.).