2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. August 2024 wurde die Aargauische Pensionskasse APK, Aarau, als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin, im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 2.4. Mit Eingabe vom 4. September 2024 verzichtete die Beigeladene auf eine Stellungnahme. 2.5. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2024 ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: