Nach weiteren Rücksprachen mit dem RAD und nach durchgeführten entsprechenden Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. April 2024 einen Anspruch auf eine Kostengutsprache für einen Rollstuhl und mit Verfügung vom 10. April 2024 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Gegen die Verfügung vom 8. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde (Verfahren VBE.2024.271).