4.3. Insgesamt ergeben sich damit aus den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten keine Hinweise für eine erhebliche Veränderung des für die Beurteilung des Rentenanspruchs relevanten Sachverhalts. Die Beschwerdegegnerin ist somit mit Verfügung vom 29. November 2023 -9- (VB 157) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.