Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte des Röntgeninstituts D._____ vom 23. Oktober 2019, 6. April 2022 und 21. November 2022 (VB 136 S. 2; 138 S. 2 f.) äussern sich ausschliesslich zu den bildgebenden Befunden. Dass damit zu erklärende klinische Befunde bestünden, aufgrund welcher eine erheblichere Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit als noch im März 2018 vorhanden wäre, legt keiner der im Neuanmeldungsverfahren eingereichten medizinischen Berichte nahe.