Somit ist – auch aufgrund des grossen zeitlichen Abstandes zum Unfall vom 2. Juli 2012 (vgl. E. 3. hiervor) – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die aktuell geklagten Schmerzen auf den Unfall vom 2. Juli 2012 zurückzuführen sind. Die Beschwerdegegnerin hat somit mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 (VB 15) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).