die von ihm im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Rückfall eingereichten Berichte von Dr. med. C._____ vom 28. November 2023 und 13. August 2024 äussern sich in medizinischer Hinsicht nicht zur Kausalität der geltend gemachten Beschwerden zum Unfallereignis vom 2. Juli 2012 (Bericht vom 13. August 2024, eingereicht mit Eingabe vom 10. September 2024; VB 9 S. 2). Somit ist – auch aufgrund des grossen zeitlichen Abstandes zum Unfall vom 2. Juli 2012 (vgl. E. 3. hiervor) – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die aktuell geklagten Schmerzen auf den Unfall vom 2. Juli 2012 zurückzuführen sind.