Der Unfall vom 2. Juli 2012 sei nicht die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung, da auch frühere muskuläre Verspannungen und Stürze bekannt seien, welche mit der heutigen Schmerzsymptomatik praktisch identisch seien. Somit sei die verursachte Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung infolge des Unfalls vom 2. Juli 2012 allerspätestens Mitte November 2012 als geheilt zu betrachten, wodurch zu dieser Zeit der Status quo ante definitiv erreicht wäre (VB 1 S. 13). Dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med.