Folglich verblieb dem Beschwerdeführer grundsätzlich ab Zeitpunkt der Kenntnisnahme ein Jahr Zeit, um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen. Sein undatiertes Schreiben, welches bei der Beschwerdegegnerin gemäss Aktenverzeichnis am 12. Januar 2024 eingegangen ist, ist allerdings erst über 12 Jahre nach Versand des Schreibens vom 3. Dezember 2012 eingegangen und daher – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist – offensichtlich verspätet. Folglich ist das Schreiben vom 3. Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsen, wodurch im Zeitpunkt des Fallabschlusses die geklagten Rückenbeschwerden des Be-