2.2. Wie in Art. 124 lit. b UVV ausdrücklich vorgesehen, ist eine schriftliche Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 ATSG zu erlassen, wenn es – wie vorliegend – um die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht. Das Schreiben vom 3. Dezember 2012, in dem die Beschwerdegegnerin einen (weitergehenden) Leistungsanspruch gestützt auf die Untersuchung -4-