1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 15) zu Recht einen erneuten Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in Bezug auf das Ereignis vom 2. Juli 2012 verneint hat.