2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2024, verbessert mit Eingabe vom 6. Juni 2024, fristgerecht Beschwerde und führte aus, die Verletzung sei auf den Unfall vom 2. Juli 2012 zurückzuführen und er beantrage infolge Schmerzen und Lebenseinschränkung eine Entschädigung von CHF 600'000.00. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Oktober 2024 wurden die Akten im Verfahren VBE.2023.74 beigezogen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: